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DenkmalVO NRW

§ 14 Anwendung des neuen Denkmalschutzgesetzes bei laufenden Verfahren

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Eine Eigentümerin oder ein Eigentümer kann nach § 43 Absatz 2 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes verlangen, dass die vor dem Inkrafttreten des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662) am 1. Juni 2022 eingeleiteten Verfahren nach diesem Gesetz behandelt werden sollen. Der Antrag bedarf der Textform nach § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die zuständige Denkmalbehörde bestätigt der oder dem Antragstellenden den Eingang des Antrages und die Anwendung des Denkmalschutzgesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 662).

Teil 6

Schlussbestimmungen

§ 13 § 15